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Ralf Hermann Schulze
Diplom Kommunikationsdesigner
Mitglied im Berufsverband
Kommunikationsdesign BDG
10437 Berlin
Stargarder Straße 56A
Umsatzsteuer-ID DE315620504
kontakt@ralfhermannschulze.de
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Ralf Hermann Schulze
Marko Bußmann
Unsplash
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www.ralfhermannschulze.de
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AGB
§1 Allgemeines
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Ralf Hermann Schulze, hier als »RHS« bezeichnet und dessen Vertragspartnern, folglich als »Kunde« bezeichnet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit diese von RHS schriftlich bestätigt werden (§126 a BGB).
§2 Vertragsabschluss
Die von RHS erstellten Angebote sind bis zur Vertragsunterzeichnung freibleibend. Der Vertrag zwischen Kunde und RHS tritt entweder durch schriftliche Bestätigung des Angebots (auch per Email oder Fax) seitens des Kunden oder durch dessen schriftlicher Beauftragung in Kraft. In Ausnahmefällen, z. B. bei Folgeaufträgen, kann ein Zustandekommen eines Vertrages auch mündlich geschehen. Der Vertrag kann vorzeitig von beiden Seiten, nur aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden. Erhebliches vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung gilt als wichtiger Grund. Findet eine Kündigung statt, ohne dass RHS diesen Grund zu verantworten hat, ist das im Vertrag vereinbarte Honorar, ohne weitere Abzüge, zu leisten. Gleiches gilt bei kundenseitiger Verzögerung des Projekts. Ereignisse höherer Gewalt, erlauben RHS das laufende Projekt um die Dauer der Behinderung, zeitlich nach hinten zu verschieben.
§3 Termine & Leistungen
RHS Dienstleistungen werden während üblicher Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr) erbracht. Leistungen, die nur außerhalb der Geschäftszeiten (Nacht- und Wochenendarbeiten) zu erbringen sind, werden mit einem gesonderten Stundensatz berechnet. Hinsichtlich der Vergütung wird auf §4 verwiesen. RHS haftet nicht für Lieferverzögerungen, die aufgrund fehlender Mitwirkung/Kommunikation seitens des Kunden entstehen. Der im Vertrag festgelegte Projektzeitraum ist bindend und von beiden Parteien einzuhalten. Kundenseitige Projektverzögerungen, welche für RHS Ausfallhonorare zur Folge haben, werden extra berechnet. Werden nach Vertragsabschluss kundenseitig Leistungen verändert oder Termine nachgebessert bzw. neu eingeführt, die bei RHS zu zusätzlichen logistischen Aufwänden führen, werden die hierbei anfallenden Kosten extra berechnet.
§4 Vergütung
RHS stellt umgehend nach Auftragserteilung, bzw. nach Auftragserfüllung der Arbeit die erbrachte Leistung in Rechnung. Die Zahlung erfolgt sofort nach Erhalt der Rechnung (Datum der Zustellung) ohne jeden Abzug. Alle Preise sind als Nettobeträge aufgeführt, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Die Vergütung setzt sich in der Regel aus Anzahlungsrechnung nach Auftragserteilung (50 Prozent) und Abschlussrechnung nach Projektabschluss (50 Prozent) zusammen. Ist die Zahlung in Verzug gelten übliche Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozent p.a. als vereinbart. Die Vergütung innerhalb der Geschäftszeiten basiert auf einem individuell vereinbartem Stundensatz. Die Vergütung außerhalb der Geschäftszeiten basiert auf diesem Stundensatz plus 50 Prozent.
§5 Leistungsumfang

RHS erstellt im Rahmen eines Auftrags mindestens einen Entwurf sowie ggf. alternative Entwürfe. Der Kunde ist berechtigt, bei Nichtgefallen, eine Entwurfs-Nachbesserung zu verlangen. Entwurfserstellungen die darüber hinausgehen, werden extra berechnet. Fallen Leistungen an, die nicht explizit im Angebot aufgeführt sind, werden diese extra berechnet. Ebenso werden Änderungs- und Ergänzungswünsche, die nicht Bestandteil des Angebots sind, als zusätzlicher Aufwand neu berechnet. Zusätzliche Kosten, die aufgrund fehlerhafter Angaben (inhaltliche Fehler, Rechtschreibfehler etc.) seitens des Kunden entstehen, werden vom Kunden übernommen.

Rechtliche Leistungen wie Marken-, Patent- oder Wettbewerbsrecht sind nicht automatisch Bestandteil des Angebots. Bei Beauftragung dieser Leistungen an RHS und Externer (Fachanwalt), werden die anfallenden Kosten von dem Kunden erbracht. Für die Abwicklung und Koordination Externer berechnet RHS einen Aufschlag von 15 Prozent. RHS vertraut auf die Richtigkeit, der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Für fehlerhafte Aussagen übernimmt der Kunde die Verantwortung. RHS ist befugt Teilleistungen durch externe Mitarbeiter erbringen zu lassen. Im laufenden Projekt ist RHS befugt, bei Bedarf externe Dienstleister zu beauftragen.

§6 Produktionsabwicklung
Im Rahmen des Projektzeitraums wählt RHS passende Hersteller (Druckerei etc.), die den Preis- und Qualitätsanspruch des Kunden widerspiegeln. Produktionsaufträge werden nach Freigabe durch den Kunden und in der Regel auf dessen Rechnung erteilt. Ist RHS für die Koordination der Produktionsabwicklung zuständig, wird zusätzlich ein Honorar in der jeweiligen Rechnung veranschlagt. Sollte RHS aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, Produktionsaufträge auf eigenem Namen und auf eigene Rechnung erteilen, werden weitere anfallende Fremdkosten an den Kunden weiterberechnet.
§7 Abnahme
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nach eingehender Prüfung und innerhalb von sieben Tagen seitens des Kunden keine Verweigerung stattfindet. Leichte Abweichungen werden von RHS in angemessener Frist korrigiert und dem Kunden erneut zur Prüfung vorgelegt. Grundsätzliche Abweichungen, die über die festgesetzte Korrekturschleife hinausgehen, werden extra berechnet. Als Mitteilung der Fertigstellung der Leistung gilt spätestens die Übersendung der Abschlussrechnung. Sollte die Kommunikation zum Kunden nicht möglich sein, bzw. ist dieser über einen längeren Zeitraum, welcher den Projektzeitraum merklich übersteigt, nicht zu erreichen, ist eine Abnahme hinfällig.
§8 Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt RHS alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Unterlagen werden von RHS sorgsam behandelt und vor dem Zugriff Dritter geschützt. Der Kunde verantwortet, dass für von Ihm bereitgestellte Materialien alle notwendigen Lizenzen vorliegen und keine Patente oder Rechte Dritter verletzt werden. 

RHS übernimmt keinerlei Überprüfung der Projektergebnisse auf Marken- oder Patentrechtsverletzung. Um ein optimales Ergebnis zu garantieren, wird der Kunde während des Projektzeitraums Auftragsvergaben an externe Agenturen nur nach Absprache mit RHS erteilen. Der Kunde garantiert für einen Ansprechpartner, der für die Projektphase nötige Kompetenzen aufweist und befugt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben. Um eine Verzögerung des Projektabschlusses und somit einen Mehraufwand zu vermeiden, unterstützt der Kunde RHS während der Projektphase laufend. 

Für ein optimales Ergebnis sollten Anfragen, Weisungen, Änderungen und Freigaben zeitnah geschehen. Dem Kunden werden vor Fertigung/Veröffentlichung alle Entwürfe zur genauen Prüfung und Freigabe vorgelegt. Für Fehler, die nach Fertigung/Veröffentlichung angemerkt werden, übernimmt RHS keine Haftung. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von RHS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

§9 Aufwendungen
Kosten für Porto und Telefon, die während der Projektphase entstehen, werden von den Vertragspartnern selbst getragen. Kosten und Spesen für Kundenbesuche und Reisen, die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehen, werden gesondert berechnet. Fremdkosten (Bahn, Flugzeug, Auto, Hotel) nach Belegen. Sonstigen Kosten (wie bei §4, §5) werden extra berechnet. Darunter fallen auch Kurier- und Transportkosten sowie Kosten für Bildmaterial, Lizenzen für Schriften oder programmiertechnische Module. Für Präsentationen oder Pitches berechnet RHS ein angemessenes Honorar für den Personal- und Sachaufwand. Bei Auftragsvergabe ist dieser Betrag anzurechnen. Bei Nichtvergabe bleiben alle erbrachten Leistungen Eigentum von RHS, welche anderweitig verwendet werden können.
§10 Nutzungsrechte

Jeder RHS erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an RHS Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§2 und §§ 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Alle Leistungen von RHS unterliegen als geistige Schöpfungen dem Urheberrecht. Dies sind insbesondere Texte, Entwürfe, Layouts, Zeichnungen, Karten, Fotos sowie Designkonzepte. Die Nutzungsrechte beschränken sich, wenn nicht anders vertraglich aufgeführt, auf das benannte Projekt, Medium oder den jeweiligen Standort. Alle Arbeiten dürfen nur für Nutzung und Zweck laut vertraglicher Vereinbarung verwendet werden. Alles darüber Hinausgehende ist nur mit Einverständnis von RHS und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars erlaubt. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit der Einwilligung von RHS und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. 

Arbeiten dürfen weder im Original noch bei späterer Produktion vom Kunden verändert werden. Jede Veränderung oder Kontextverschiebung ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist RHS berechtigt, Schadensersatz in angemessener Höhe zu verlangen. Sämtliche Arbeiten bleiben bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum von RHS. Nutzungsrechte von abgelehnten Entwürfen bleiben im Besitz von RHS. 

RHS erhält von jedem produzierten Auftrag fünf Belegexemplare zu Referenzzwecken. Handelt es sich um spezielle Werbemittel in geringer Stückzahl, wird die Anzahl der Belegexemplare situativ mit dem Kunden besprochen. RHS ist berechtigt Namen und Logos des Kunden sowie die während des Projektes erstellten Werbemittel zur Eigenwerbung zu nutzen. Der Kunde räumt RHS das Recht ein, RHS auf dessen Webseiten einzubinden und diese mit der Webseite von RHS zu verlinken. Gleiches gilt für Druckerzeugnisse und sonstige Leistungen, in denen RHS vermerkt wird.

§11 Gewährleistung/Haftung

RHS verpflichtet sich, Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Wissen und Gewissen auszuführen. RHS garantiert darüber hinaus, überlassene Informationen und Dokumente sorgfältig und diskret zu handhaben.

RHS haftet nur für Schäden, die mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften, herbeigeführt wurden. Für Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehler, die RHS nicht zu verschulden hat und zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen. Mit der Abnahme (Prüfung und Freigabe) des Werkes seitens des Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Werden anhand unzureichender Prüfung seitens des Kunden Fehler erst nach dem Druck festgestellt, übernimmt RHS hierfür keine Haftung. RHS haftet nicht für die in Bestellungen enthaltenen Sachaussagen/Versprechen von Produkten und Leistungen des Kunden. Auch haftet RHS nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit.

Für erforderliche Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, GEMA-Rechte etc.) oder Persönlichkeitsrechte Dritter, kann RHS die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Kunden einholen. Fallen Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG an, gehen diese zu Lasten des Kunden.

§12 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist Berlin. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (Salvatorische Klausel).